Catherine & Sebastian diskutieren einen interessanten Artikel im Handelsblatt vom Juni 2023. Er zeigt, wie scheinbar willkürlich das Finanzamt bei der Veranlagung zur Wegzugsteuer sein kann. Ein interessanter Praxisfall, der wieder mal belegt, dass im internationalen Steuerrecht vieles schwammig geregelt ist und es wenig Verbindlichkeit gibt.
Unser Tipp: Obwohl das Urteil positiv ist, fragen Sie sich: Wollen Sie sich das wirklich antun und sich bis zum BHF durchklagen? Unser Rat ist folgender: Vermeiden Sie die Wegzugsteuer wie der Teufel das Weihwasser. Am besten trennen Sie sich von Ihren Beteiligungen (z.B. durch Einbringung in Stiftung), bevor Sie ins Ausland umziehen. Am besten sämtliche Diskussionen mit dem FInanzamt zum Thema Wegzugsteuer komplett umschiffen.
= Hintergrund =
Ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger ist an diversen GmbHs beteiligt und zieht vorübergehend nach Dubai um. Die Veranlagung zur Wegzugsteuer erfolgt erst nach der Rückkehr des Mannes nach Deutschland. Sein Finanzamt weiss also, dass er bereits wieder in Deutschland lebt. Dennoch muss er die Wegzugsteuer zahlen, denn das Finanzamt unterstellt ihm, dass er beim Wegzug nach Dubai nie die Intention hatte, zurückzukehren. Der Mann klagt und bekommt in letzter Instanz beim Bundesfinanzhof (BFH) Recht. Dieser entscheidet: Verhindern kann die Wegzugsteuer der fristgerechte Wille zur Rückkehr nach Deutschland. Dass diese Absicht nicht vorgelegen hat, kann im aktuellen Fall nicht nachgewiesen werden.