Immer wieder gibt es Mandanten, die sich lange noch irgendwie „über Wasser halten“ und dabei aber Forderungen bei Sozialversicherungsträgern, aus vorsätzlich nicht gezahltem Unterhalt oder auch Schulden gegenüber dem Finanzamt wegen Steuerstraftaten aufbauen, die als Forderungen aus unerlaubter Handlung zu qualifizieren sind (§ 302 InsO). Dazu zählen auch Schadenersatzforderungen aus z.B. Eingehungsbetrug, Ordnungswidrigkeiten, Körper- und Eigentumsverletzungen.
Für diese Forderungen kann auch bei einem ansonsten reibungslos verlaufenden Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung erlangt werden.
In ihrer Verzweiflung wenden sich die Betroffenen dann an zweifelhafte Anbieter im Internet, angebliche Anwälte, die den Betroffenen versprechen, dass über eine EU-Insolvenz z.B. in Irland auch deliktische Forderungen restschuldbefreit werden können…