Wir sprechen über die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (Stand 01. Juli 2020) und die damit verbundenen Chancen, aber auch Herausforderungen für die Kinder- und Jugendarbeit.
Die Allgemeine Corona-Verordnung für Baden-Württemberg wurde komplett überarbeitet und tritt zum 1. Juli in Kraft. Hierbei wurden zahlreiche Änderungen vorgenommen. Die Corona-Verordnung kann auf den Seiten des Staatsministeriums nachgelesen werden. Nachstehend einige wenige Punkte, die insbesondere Veränderungen in Bezug auf die Kinder- und Jugendarbeit wichtig sind:
- Nach § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Verordnung sind Ansammlungen bis zu 20 Personen erlaubt. Dabei gibt es keinen Unterschied mehr zwischen öffentlichen Raum und außerhalb des öffentlichen Raums. Nach § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung sind hierbei keine Abstandsregeln zu beachten. Ein Abstand von 1,5 Meter wird jedoch empfohlen.
- In § 10 der Allgemeinen Verordnung werden Regeln für Veranstaltungen aufgestellt. Zulässig sind vom 1. Juli bis einschließlich 31. Juli 100 Teilnehmende, vom 01. August bis einschl. 31. Oktober 500 Teilnehmende. Werden den Teilnehmenden feste Sitzplätze zugewiesen und folgt die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm, so sind bis einschließlich 31. Juli bis zu 250 Teilnehmende möglich.