Bei Auskunfts- und Informationsverlangen der Datenschutzaufsichtsbehörde stellt sich regelmäßig die Frage, wo die Grenze zur Selbstbelastungsfreiheit verläuft. Mit Ausnahmen von allgemeinen Fragenbogenaktionen steht typischwerweise mehr oder weniger klar ein möglicher DSGVO-Verstoß im Raum. Warum sollte die Aufsichtsbehörde sich sonst auch mit einer Nachfrage melden? Darf dann in „Bausch und Bogen“ die Auskunft verweigert werden? Auf welche Fragen darf die Auskunft verweigert werden? Kann das Recht auch erst später gegen Zwangsmaßnahme geltend gemacht werden? Diesen Fragen geht der Podcast anhand der Entscheidung des OVG für das Land Schleswig-Holstein vom 28.05.2021 (Az. 4 MB 14/21) nach.
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