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Die Bundesnetzagentur hat als zuständige Verwaltungsbehörde Auslegungshinweise zu § 7a UWG veröffentlicht. Die Schnittmenge zur Einwilligung nach Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO ist offensichtlich und wird hinreichend „ausgelegt“. Nicht reflektiert ist aber, was diese Dokumentationspflicht in dieser Auslegung der BNetzA an weitergehenden datenschutzrechtlichen Implikationen bis hin zur Joint Controllership zur Nachweisdokumentation mit einem Auftragsverarbeiter bedeuten kann. Sie sind irritiert – zu Recht!

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ottosc.hm/dsgvo