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Das hat der BGH am 28.05.2020 in der Entscheidung "Cookie-Einwilligung II" klargestellt. Die Feststellung dieser Anforderung ist unspektakulär, wenngleich nun für Deutschland "scharf geschaltet". Spektakulär ist aber die Begründung. Der BGH findet die in Deutschland nicht umgesetzte Cookie-Regelung in einer Datenschutzbestimmung des TMG - dem § 15 Abs. 3 TMG. Darüber hinaus erklärt er diese Regelung auch für anwendbar neben der DS-GVO.
Wie es dazu kommt? Was der BGH dazu sagt? Was ist der Hintergrund? Das hören Sie im Podcast.