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Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland als Drittland Lange Zeit beherrschte der Brexit die Schlagzeilen. Nun wird er tatsächlich vollzogen. Das hat auch Auswirkungen im Datenschutzrecht. Falls nicht zu Sonderregelungen kommt, ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Bestandteil des „freien Datenverkehrs“. Die Zulässigkeit der Drittlandübermittlung muss nach Art. 44 DSGVO geprüft werden. Hier spielt dann auch das Urteil „Schrems II“ des EuGH eine Rolle, da auch nun die Zugriffsbefugnisse der Sicherheitsbehörden des Vereinigten Königreichs hinterfragt werden müssen. Auch weitere Regelungen der DSGVO müssen beachtet werden und erzwingen Anpassungen.