Das AG Stuttgart hat sich in einer Entscheidung zum Straßenverkehrsrecht mit der Frage befasst, ob personenbezogene Daten allein zum Geltendmachen von Regressansprüchen erhoben und verarbeitet werden dürfen (Beschl. v. 03.06.2023 - Az.: 20 OWi 1497/23). Wenngleich diese Entscheidung nicht direkt für Datenverarbeitungen im Vertragsverhältnis ins Auge springt, gibt die Entscheidung doch Anlass über die Grenzen einer Verarbeitung personenbezogener Daten allein für den Fall von Regressansprüchen zu sprechen.
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