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Aktuell wurde ein Bußgeldverfahren durch eine Verständigung zwischen Datenschutzaufsichtsbehörde und dem verstoßenden Unternehmen abgeschlossen. Obwohl § 257c StPO für das Strafverfahren die Beteiligung eines Gerichts für zwingend erklärt, erfolgt dies beim Bußgeldverfahren nicht. Auch kann eine solche Verständigung aus verschiedenen Perspektiven Kritik erfahren, muss aber dennoch nicht kritikwürdig sein. 

Über den rechtsstaatlichen Rahmen der Verständigung sowie die Vor- und Nachteile für beide Seiten hat Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Jens Eckhardt gemeinsam mit dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Konrad Menz, dmp Derra, Meyer & Rechtsanwälte PartGmbB, in diesem Podcast "laut nachgedacht".