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Das österreichische Bundesverwaltungsgericht hat sich in
seiner Entscheidung vom 12.06.2024,  W211 2281442-1/10E instruktiv mit dieser Frage und den Zulässigkeitstatbeständen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO beschäftigt. Aber nicht nur das macht die Entscheidung interessant, sondern auch der Umstand, wie es dazu gekommen ist, kann für die Praxis Denkanstöße geben.

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