Mit Urteilen vom 27.01.2022 hat sich der BGH zur Klarnamenpflicht bei Telemedien geäußert (III ZR 3/21 und III ZR 4/21) – allerdings nur zum alten, nicht mehr geltenden § 13 Abs. 6 TMG-alt. Diese Regelung ist jedoch in § 19 Abs. 2 TTDSG übernommen worden. Der Podcast geht der Frage nach, ob und inwieweit diese Entscheidungen des BGH auch Auswirkungen auf die Auslegung des TTDSG haben.
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