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Das LG Duisburg befasst sich in seinem Urteil vom 08.11.2023
(2 O 31/24) mit der Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO und bejaht die Anwendung der Regelverjährung des BGB. Das Gericht befasst sich aber darüber hinaus mit den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung und an einen immateriellen Schaden, was einen Blick darauf wirft, dass doch nicht alle Aspekte hierzu hinreichend eindeutig sind.

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