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Sicherheit der Verarbeitung in der Auftragsverarbeitung: Zielkonflikt zwischen Artt. 28, 29 und Art. 32 DS-GVO?

Der Aufraggeber muss nach Art. 28 DS-GVO die Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung vorgeben. Ist damit der Auftragsverarbeiter aus der Verantwortung? Art. 32 DS-GVO nimmt sowohl den Verantwortlichen als auch den Auftragsverarbeitet in die Pflicht. Damit besteht für den Auftragsverarbeitung die Sicherheit der Verarbeitung als eigenständige Pflicht. Der Podcast geht der Frage nach: Ein Zielkonflikt oder nur ein vermeintlicher Konflikt, der bei der Vertragsgestaltung Berücksichtigung finden muss und kann?