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TTDSG-RegE: Anwendungsbereich des TK-Datenschutzes – zu weit gefasst?

Wer die Datenschutzbestimmungen für Telekommunikation beachten muss, legt der TTDSG-RegE in § 3 Abs. 2 TTDS-RegE fest. Für die Begrifflichkeiten gelten nach § 2 Abs. 1 TTDSG-RegE die Definitionen des TKG. Der Podcast geht der Frage nach, ob „geschäftsmäßiger Erbringer von Telekommunikationsdiensten“ überhaupt erfasst sein können und sollen. Ein Blick auf historische Entwicklung der Begrifflichkeiten und Art. 95 DSGVO regt zum „lauten Nachdenken“ an.