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Der EuG hat sich in seinem Urteil vom 26.04.2023 (Rs. T-557/20) mit dem Personenbezug im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 19.10.2023 (Rs. C-582/14) befasst. Der EuG erörtert aber nicht nur die Frageder Identifizierbarkeit, Pseudonymität und Anonymisierung im Anschluss an diese Entscheidung. Er befasst sich auch damit, dass die Informationen eine Aussage „über“ die Person enthalten muss, und greift dazu die Entscheidung des EuGH vom 20.12.2017 (Rs. C-434/16) auf. Letztlich macht er auch deutlich, dass eine Datenschutzaufsichtsbehörde beide Fragestellungen nach dieser Maßgabe konkret prüfen muss und nicht unterstellen kann. Eine leicht zu übersehende, aber doch relevante Entscheidung zum Datenschutzrecht!

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