Mit Urteil vom 2. März 2010 hat das BVerfG die §§ 113a und 113b des TKG und auch § 100g Abs. 1 S. 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs.1 GG (unverhältnismäßiger Eingriff) für nichtig erklären. §§ 113a und b TKG sahen eine Verpflichtung für Diensteanbieter vor, Verkehrsdaten ihrer Teilnehmer für sechs Monate (!) zu speichern und diese Daten auf Anforderung den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen.
Quelle:Vorratsdatenspeicherung (Urt. v. 02.03.2010, Az. 1 BvR 254/08 u.a.)