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Der Schwangerschaftsabbruch wird in Deutschland nach den §§ 218 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) mit Freiheitsstrafe bedroht. Die Strafandrohung für Arzt und Schwangere hat jedoch zahlreiche Ausnahmen und Grenzen.

Die Schwangerschaft beginnt juristisch (erst) mit der Nidation. Vorherige Maßnahmen, die eine Nidation verhindern, gelten somit nicht als Schwangerschaftsabbruch.

Der Anwendungsbereich der §§ 218 bis 219b StGB endet nach fast einhelliger Auffassung mit dem Beginn der Geburt, der hier mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen gleichgesetzt wird. Eingriffe nach diesem Zeitpunkt werden als Tötungsdelikte im Sinne der §§ 211 bis 216 und § 222 StGB verfolgt. Dies wird insbesondere damit begründet, dass das Kind von diesem Punkt an stärkeren strafrechtlichen Schutz brauche.



Quellen:

BVerfG 1975 (Urt. v. 25.02.1975, Az. 1 BvF 1, 2, 3, 4, 5, 6/74 – Schwangerschaftsabbruch I)

1993 (BVerfG, Urt. v. 28.05.1993, AZ. 2 BvF 2/90 und 4,5/92 – Schwangerschaftsabbruch II)