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Prof. M. A. Niggli und Lukas Götti diskutieren folgende Frage (zu den Texten B. 15 Smith und B. 39 Luhmann):   Gemäss Smith beruht der Eintritt in eine bürgerlich-staatliche Gesellschaft nicht auf einem Vertrag, sondern auf den Grundsätzen von Autorität und Nutzen. Luhmann sieht das Verfahren als Legitimation für den Eintritt in ein politisches System und deren Entscheidungen an. Wer hat Ihrer Meinung nach Recht? – die Vertreter der «Gesellschaftsvertragstheorie» oder Smith oder Luhmann oder alle ein wenig?