In unserem neuen Fall ist die Klägerin K begeisterte Hobbyreiterin und will sich endlich den Traum eines eigenen Pferdes erfüllen. Sie wird fündig bei der Beklagten B.
Zunächst scheint das Pferd perfekt zu sein. Doch dann stellt sich heraus, dass das Pferd lahmt. Es kann aus tierärztlicher Sicht nicht mehr geritten werden – aus der Traum? Oder kann die K von der B im Wege des Rücktritts jedenfalls Rückzahlung des Kaufpreises verlangen?
Die Beklagte verneint und verweist insofern auf einen vertraglich geschlossenen Haftungsausschluss. Demgegenüber verweist die K allerdings auf eine vereinbarte Beschaffenheitsvereinbarung, die diesem Ausschluss entgegenstehen würde.
Wie sich der Fall auflöst, welche Abrede hier Vorrang genießt und wie man eine Beschaffenheitsvereinbarung bzgl. einer Kaufsache überhaupt vereinbaren kann, erfahrt ihr hier in der neuen Folge mit Klara Dresselhaus und Anna Patzer.
Nach dem Urteil: LG Frankenthal, Urteil vom 01.08.2025 – 7 O 257/22