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BAG, Urteil vom 23.4.2024 - 5 AZR 212/23

- **Arbeitgeber**: Containermechaniker bei einem Logistikunternehmen seit Februar 2008.

- **Tagesablauf**:

- Nach Betreten des Betriebsgebäudes: Umkleiden im ersten Stock.

- Zeiterfassung im Erdgeschoss: Einloggen gemäß Anweisung des Arbeitgebers.

- Tätigkeit: Instandhaltung von Containern (z. B. Schleifen, Lackieren), mit Schutzkleidung bei Bedarf.

- Nach Arbeit: Duschen oder Waschen, Arbeitskleidung im Betrieb zur Reinigung lassen.

- Zeiterfassung am Ende: Ausloggen nach Anweisung, dann Verlassen des Betriebs.

Artikel:

1. Arbeitstage pro Monat und pro Woche

2. Kernarbeitszeit - was ist das?

3. Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung

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