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Schriftform ist im Arbeitsrecht die Ausnahme

- für Kündigung und Aufhebungsvertrag vorgeschrieben

- nicht über für den Arbeitsvertrag (trotz des Nachweisgesetzes)

- Ausschlussklauseln: Schriftform - unwirksam / Textform (§ 126 b BGB) notwendig

- Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag:

- Individualabrede geht immer vor (§ 305b BGB)

- einfache Schriftformklausel ist unwirksam

Artikel:

Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag

Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag

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Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin - Prenzlauer Berg

Anwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht