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Die Kläger verrichteten folgende Sevadienste im Ashram:

• Arbeiten in der Küche

• Haushaltsaufgaben

• Gartenarbeit

• Gebäudeunterhaltung

• Werbung

• Buchhaltung

• Durchführung von Yoga-Unterricht

• Leitung von Seminaren

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass die drei klagenden Parteien Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für ihre Tätigkeiten im Yoga-Ashram haben. Die wesentlichen Gründe sind:

• Die Rechtsbeziehungen zwischen den Klägern und dem Beklagten sind als Arbeitsverhältnisse einzustufen.

• Der Beklagte war in den relevanten Zeiträumen weder eine Religions- noch eine Weltanschauungsgemeinschaft.

Bundesarbeitsgericht:

• Urteile vom 25. April 2023 - 9 AZR 254/22 - und - 9 AZR 253/22 -

Landesarbeitsgericht Hamm:

• Urteile vom 17. Mai 2022 - 6 Sa 1248/21 - und - 6 Sa 1249/21 -

Arbeitsgericht Detmold:

• Urteile vom 15. Oktober 2021 - 3 Ca 696/20 - und - 3 Ca 732/20 -

• Urteil vom 11. Oktober 2023 - 2 Ca 906/22 -