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Arbeitnehmerhaftung

- Begrenzung von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten

betriebliche Veranlassung

- arbeitsvertraglich übertragen

- die er im Interesse des Arbeitgebers

3 Grundsätze der Haftung

- fahrlässiger Pflichtverletzung: haftungsfrei

- normale Fahrlässigkeit: Haftungsteilung

- grobe Fahrlässigkeit: volle Haftung

Umfang der Haftung:

- umstritten

- BAG 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 - es gibt keine feste, summenmäßig beschränkte Obergrenze der Haftung.

Artikel:

Mankohaftung des Arbeitnehmers

Hompepage:

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin