Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie - Version vom 21. Februar 2024
Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.04.2021 (Az. 42 Ca 16289/20)
Kurzfassung der Entscheidungsgründe:
1. Fehlende ärztliche Untersuchung:
• Die vom Kläger eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden von einer Ärztin ausschließlich auf Basis eines Online-Fragebogens über „au-schein.de“ erstellt.
• Es gab weder eine persönliche noch eine telefonische Untersuchung oder bestehende Patientenbeziehung zur Ärztin.
2. Verstoß gegen arbeitsrechtliche Beweisregeln:
• Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dann ein Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit, wenn sie auf einer ärztlichen Untersuchung basiert.
• Ohne Untersuchung handelt es sich nicht um eine „ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).
3. Kein Ausnahmefall durch COVID-19:
• Auch während der Pandemie galt nach der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie (AU-RL), dass eine ärztliche Untersuchung für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist.
• Zwar waren telefonische Anamnesen bei bestimmten Erkrankungen vorübergehend zulässig, dies erfordert jedoch eine direkte ärztliche Befragung, die hier nicht stattfand.
4. Folge für den Kläger:
• Da der Kläger keinen ausreichenden Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit erbracht hat, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
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