Urlaubsansprüche verfallen nach § 7 BUrlG grundsätzlich zum 31.12. (mit Übertragung bis 31.03.), aber nach EuGH/BAG nur, wenn der Arbeitgeber aktiv mitwirkt: klar über Resturlaub informiert, zur Inanspruchnahme auffordert und über den konkreten Verfall belehrt.
Wer diese Mitwirkung, Langzeiterkrankungen und Verjährungsfristen sauber managt, vermeidet teure Altlasten und Urlaubsabgeltungen.
Artikel:
1. Muster für Urlaubsantrag des Arbeitnehmers
2. Kündigung während des Urlaubs
3. Sonderurlaub und Zusatzurlaub
Podcastfolgen:
1. Urlaub und Vergleich beim Arbeitsgericht
2. 5 häufige Irrtümer beim Urlau
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