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- bei Beendigung

- qualifiziertes Zeugnis (Leistung und Verhalten)

- Grundsätze: Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit

- im Vergleich / Aufhebungsvertrag sollte "Zeugnisnote" vereinbart werden

- Note "gut" ist besser als "sehr gut"

Artikel:

Vollstreckung eines Arbeitszeugnisses

Homepage:

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin - Prenzlauer Berg/Pankow

Andreas Martin- Fachanwalt für Arbeitsrecht