- bei Beendigung
- qualifiziertes Zeugnis (Leistung und Verhalten)
- Grundsätze: Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit
- im Vergleich / Aufhebungsvertrag sollte "Zeugnisnote" vereinbart werden
- Note "gut" ist besser als "sehr gut"
Artikel:
Vollstreckung eines Arbeitszeugnisses
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Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin - Prenzlauer Berg/Pankow
Andreas Martin- Fachanwalt für Arbeitsrecht