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Für welche Umsätze muss eine zusammenfassende Meldung, kurz ZM genannt, erstellt werden?


·       Für Innergemeinschaftliche „gewerbliche“ Lieferungen zwischen den EU Mitgliedsstaaten, d.h. von einem EU Unternehmer an einen anderen EU Unternehmer


·       Selbiges gilt auch für Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte


·       Und für nicht stuerbare innergemeinschaftliche sonstige Leistungen (das ist i.d.R alles was keine Lieferung ist).


Dies gilt nicht für den Versandhandel an Privatpersonen, sogenannte B2C Geschäfte.


Warum muss dies über das FA Online Portal eingemeldet werden?





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