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Sind Datenschutzhinweise eigentlich urheberrechtlich geschützt?

Die Frage ist berechtigt und praxisrelevant. Denn ich sehe immer wieder, dass Datenschutzhinweise einfach von anderen Websites oder Vorlagen abgekupfert werden.

Copy & paste ist auch im Datenschutz weit verbreitet. Das Argument: Was soll denn an Datenschutzhinweisen bitte geschützt sein? Das kann doch jeder (und mittlerweile auch schon ChatGPT)!

Ganz so leicht solltest du diese Frage aber nicht einfach wegbügeln. Denn das OLG München hat 3. März 2023 einen sehr interessanten Beschluss hierzu erlassen (Aktenzeichen: 6 W 1491/22). Das Gericht sagt, dass es sich bei Datenschutzhinweisen im Sinne von Art. 12 DSGVO um Sprachwerke nach § 2 I 1 UrhG handeln kann.

Das Argument: zum einen besteht bezüglich der sprachlichen Formulierung ausreichender Gestaltungsspielraum. Zum anderen gilt das auch für die Art der Einteilung und Anordnung des Inhalts.

Es handelt sich hierbei übrigens nicht um ein Urteil mit detaillierter Prüfung der Schutzfähigkeit von Datenschutz in weisen. Vielmehr hatte das Gericht diese Frage nur oberflächlich (summarisch) zu prüfen im Rahmen eines Streits um die Kosten.

Dennoch sollte sich aufgrund dieser Rechtsschwächung jeder künftig zweimal überlegen, ob er/sie Datenschutzhinweise einfach von anderen abkupfert.


📝 Blog-Artikel zum Thema: (Link folgt)

Dein Dr. Max Greger
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