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Das Fernunterrichtsschutzgesetz (fern USG) mit der Folge einer möglichen Pflicht zur Zertifizierung bei der ZF U auch im Rhein unternehmerischen Verkehr (B2B)?

Diese Frage hatte das OLG Celle am 1. März 2023 mit ja beantwortet. Mit weitreichenden Folgen: die Szene im Bereich E-Learning, online-Coaching und online-Kursen hatte auf einmal erhebliche Probleme: Rückforderungsansprüche!

Wie das? Ohne der nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz verpflichtenden Zertifizierung bei der ZF U war jeder Vertrag mit einem Fernunterricht-Teilnehmer nichtig. Das Geld konnte dieser dann einfach zurückfordern.

Nun hat das Landgericht Frankfurt am Main im September 2023 ein gegenläufiges Urteil gefällt: das fern USG ist nicht auf B2B-Verträge anwendbar. Denn es dient nach der Begründung des Gesetzgebers dem Verbraucherschutz. Zudem passen auch die Rechtsfolgen – zum § 355 BGB – nicht auf Verträge die Reihen zwischen Unternehmen oder Unternehmen geschlossen wurden.

In diesem Beitrag erfährst du am Ende auch, was ich dir in dieser derzeit umstrittenen Situation empfehle!

📝 Blogbeitrag: https://www.maxgreger.de/lg-frankfurt-gilt-das-fernusg-nun-doch-nicht-fuer-b2b-vertraege/


Dein Dr. Max Greger
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Fachanwalt Urheber- u. Medienrecht
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