Gerade IT-Dienstleister (aber auch alle anderen Serviceunternehmen) verwenden eine Klausel in den AGB besonders gerne: das Aufrechnungsverbot.
Der Grund: Nach § 387 BGB hätte ihr Kunde eigentlich die Möglichkeit, mit eigenen (Gegen)Ansprüchen gegen Ihre Zahlungsforderung aufzurechnen, also zu "verrechnen".
Solche Gegenforderungen bergen vor allem bei Unstimmigkeiten Probleme: Der Kunde könnte auch mit Ansprüchen aus ganz anderen Verträgen aufrechnen. Oder er könnte (bereits bezahlte) Leistungen als mangelhaft darstellen und mit - strittigen - Mängelansprüchen aufrechnen.
✅Die gute Nachricht: die Aufrechnung können Sie vertraglich auch in AGB ausschließen.
Aber Vorsicht: Aufrechnungsverbote sind gerade in AGB oft unwirksam, so z. B.
Wenn Sie solche Klauseln verwenden, waren sie leider "für die Katz'" - die Klauseln sind dann unwirksam.
✅ In meinem Podcast zeige ich Ihnen, wie Sie eine solche Klausel richtig formulieren.
Viel Spaß und beste Grüße
Dr. Max Greger
Fachanwalt IT-Recht
Fachanwalt Urheber- u. Medienrecht
(www.greger.law)
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