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Gerade IT-Dienstleister (aber auch alle anderen Serviceunternehmen) verwenden eine Klausel in den AGB besonders gerne: das Aufrechnungsverbot.

Der Grund: Nach § 387 BGB hätte ihr Kunde eigentlich die Möglichkeit, mit eigenen (Gegen)Ansprüchen gegen Ihre Zahlungsforderung aufzurechnen, also zu "verrechnen".

Solche Gegenforderungen bergen vor allem bei Unstimmigkeiten Probleme: Der Kunde könnte auch mit Ansprüchen aus ganz anderen Verträgen aufrechnen. Oder er könnte (bereits bezahlte) Leistungen als mangelhaft darstellen und mit - strittigen - Mängelansprüchen aufrechnen.

✅Die gute Nachricht: die Aufrechnung können Sie vertraglich auch in AGB ausschließen.

Aber Vorsicht: Aufrechnungsverbote sind gerade in AGB oft unwirksam, so z. B.

  1. ein generelles Aufrechnungsverbot oder
  2. wenn in AGB die Aufrechnung ausnahmsweise nur mit "unbestrittenen und mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen" zugelassen wird (trotz § 309 Nr. 3 BGB!).

Wenn Sie solche Klauseln verwenden, waren sie leider "für die Katz'" - die Klauseln sind dann unwirksam.

✅ In meinem Podcast zeige ich Ihnen, wie Sie eine solche Klausel richtig formulieren.

Viel Spaß und beste Grüße

Dr. Max Greger

Fachanwalt IT-Recht

Fachanwalt Urheber- u. Medienrecht

(www.greger.law)

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