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Auch mit Folge #02 waren wir nicht zufrieden und haben sie deshalb neu aufgenommen und in zwei Teile aufgeteilt! #02a befasst sich damit, warum im Recht oft Abwägungsentscheidungen getroffen werden müssen und wie man dabei vorgehen kann, #02b nimmt sich als Spezialität des öffentlichen Rechts die sog. Ermessensentscheidungen vor.

§ 7a SGB IV

Wer „beschäftigt“ ist, ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Wer selbständig tätig ist, ist es nicht. Gem. § 7a SGB IV entscheidet die Deutsche Rentenversicherung “auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls“, ob es sich um einen Beschäftigten oder um einen Selbständigen handelt.

§ 34 StGB

Wer in der Situation eines „rechtfertigenden Notstandes“ eine Straftat begeht, handelt gem. § 34 StGB nicht rechtswidrig und kann dafür deshalb nicht bestraft werden. Das setzt voraus, dass „bei Abwägung der widerstreitenden Interessen“ das Interesse, das mit der Straftat geschützt wird, das Interesse wesentlich überwiegt, das mit ihr beeinträchtigt wird.

Wer das konkreter überlegen möchte: Darf ein Arzt betrunken zu einer Patientin fahren, die sofort seine Hilfe braucht?

§ 323c StGB

Die „unterlassene Hilfeleistung“ ist gem. § 323c StGB strafbar, wenn die Hilfeleistung erforderlich und den Umständen nach zuzumuten ist. Ein Nichtschwimmer muss also nicht ins tiefe Wasser springen, um einen dort Ertrinkenden zu retten.

Anwendungsbeispiel für eine Abwägungsentscheidung:

Die Hochschule Kempten hat für den Hochschultag – an dem in einer feierlichen Zeremonie die Abschlusszeugnisse verliehen werden – mit Skispringer Karl Geiger vereinbart, dass dieser gegen ein Honorar iHv. 2.000 EUR den Festvortrag halten wird. Unter dem Titel „Abheben, um zu fliegen“ soll Geiger dazu sprechen, welche nützlichen Eigenschaften für ein späteres Berufsleben der Spitzensport vermittelt.

Drei Tage vor dem Hochschultag kontaktiert Geiger den Präsidenten der Hochschule: Zeitgleich mit dem Hochschultag sollen Geigers dreijähriger Tochter bei einer ambulanten OP in Oberstdorf die Rachenmandeln entfernt werden. Zusätzlich zu seiner Ehefrau würde er die Tochter bei diesem „schweren Gang“ gerne begleiten.

Fragen:

1) Schuldet Geiger der Hochschule den Festvortrag am Hochschultag?

2) Schuldet die Hochschule Geiger das vereinbarte Honorar?

§ 275 Abs. 3 BGB:

„Der Schuldner kann die Leistung (ferner) verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.“

§ 10 Abs. 1 SGB II:

"Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

  1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
  2. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
  3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
  4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
  5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht."