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Heute kehren wir in das Sozialversicherungsrecht zurück und liefern Folge #11 zum Thema der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach SGB V. Viel Spaß mit der Folge!

Shownotes:

Kaiserliche Botschaft vom 17. November 1881

https://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt3_k5_bsb00018436_00051.html

§ 35a Abs. 6 SGB IV

Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstands die erforderliche fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsgeschäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbildung im Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fällen zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung in herausgehobenen Führungsfunktionen. Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift sowie auf der Internetseite der jeweiligen Krankenkasse zu veröffentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen.

Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbandes

https://www.gkv-spitzenverband.de/service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp

Honorarberichte der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

https://www.kbv.de/html/honorarbericht.php

Bundesamt für soziale Sicherung (mit detaillierten Hintergrundinfos zum Gesundheitsfonds)

https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/