In Folge #12 stellen wir die Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III dar und schließen damit unseren Themenblock zum Sozialversicherungsrecht nun - wie versprochen - ab!
Shownotes:
§ 137 Abs. 1 SGB III
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. arbeitslos ist,
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
§ 149 SGB III
Das Arbeitslosengeld beträgt
1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind [...] haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind [...] hat, [...] 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),
2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)
des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
Statistikwesen der Bundesagentur für Arbeit:
statistik.arbeitsagentur.de
Tool „Arbeitslosengeldrechner“ für das Jahr 2023: