In Folge #19 schließen wir den Themenblock zum Strafrecht ab und beschäftigen uns mit dem Strafverfahren sowie der Strafzumessung. Dabei geht es insbesondere um folgende Aspekte:
Die Strafzumessung und das Vollstreckungsverfahren wird dabei unser heutiger Gast, Gunther Schatz, erläutern. Gunther Schatz ist Vizepräsident des Landgerichts Kempten und war viele Jahre lang Staatsanwalt im Bereich der Organisierten Kriminalität sowie Richter in Strafsachen. Im Interview-Teil mit Herrn Schatz geht es außerdem noch um die Bedeutung der Richterrobe, das Gute im Menschen und einen Fall, der ihm im Kopf geblieben ist... Da es in dieser Folge um Fälle aus dem echten Leben, insbesondere um Tötungs- und Sexualdelikte, geht, möchten wir an dieser Stelle erneut eine Trigger-Warnung aussprechen.
Wir bedanken uns ganz herzlich bei Gunther Schatz für die tolle Zusammenarbeit und die sehr spannende Folge!
Shownotes
Link zur Strafprozessordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/index.html
§ 170 StPO:
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. (…)
§ 261 StPO:
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Kompakte Informationen zum „Fall Genditzki“: https://t1p.de/hxdma
§ 46 StGB:
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
o die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,
o die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
o das Maß der Pflichtwidrigkeit,
o die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
o das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
o sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Link zum Bayerischen Strafvollzugsgesetz: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayStVollzG/true