Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Pkw ausschließlich zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung, so kann er die Nutzung ohne weiteres widerrufen, wenn der dienstliche Zweck entfällt. Gestattet er hingegen auch die private Nutzung, so ist ein solcher Widerruf nur möglich, wenn ein ausdrücklicher Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde. Außerdem handelt es sich bei der privaten Nutzung um einen sog. Sachbezug des Arbeitnehmers, der einen Teil des Entgelts darstellt und folglich auch lohnsteuerpflichtig ist. Der Widerruf ist aber auch trotz Widerrufsvorbehaltes grundsätzlich nur nach billigem Ermessen möglich, da der Arbeitgeber Entgeltbestandteile nicht ohne weiteres widerrufen kann.
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