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Für große Aufmerksamkeit sorgte zunächst im September 2022 ein Urteil des LAG Schleswig-Holstein (Sa 39 öD/22), das vom BAG mit Urteil vom 23.8.2023 (5 AZR 349/22) aufgehoben wurde. Die vollständigen Entscheidungsgründe liegen nun vor und bieten durchaus Anlass zur Diskussion. Im Kern geht es u. a. um die Frage, ob ein Arbeitnehmer Nachrichten des Arbeitgebers in seiner Freizeit zur Kenntnis nehmen muss.

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