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In einem Fall, den das LAG Hamm (Urt. v. 3.5.2022 – 14 Sa 1350/21) entschieden hat, hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein extrem wohlwollendes Zwischenzeugnis ausgestellt, um ein ganz bestimmtes Ziel zu erreichen. Dies stand jedoch im krassen Widerspruch zum sonstigen Geschehen im Betrieb und hatte unangenehme Folgen für den Arbeitgeber.

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