Das Hinweisgeberschutzgesetz ist seit einigen Wochen in Kraft und bereits jetzt Gegenstand hitziger Diskussionen. Wir greifen uns einmal § 36 Abs. 2 HinSchG heraus, in dem es um eine Vermutungsregelung zugunsten des Hinweisgebers geht und erläutern die für Arbeitgeber problematische Regelung, die ein nicht zu unterschätzendes Missbrauchspotenzial bereithält.