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So viel ist klar: Ohne Zustimmung des Betriebsrats (§ 99 Abs. 1 BetrVG) gibt es keine Versetzung (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Doch längst nicht jede vom Arbeitgeber angeordnete Änderung etwa von Ort oder Tätigkeitsbild ist auch im Rechtssinne bereits eine Versetzung. Entsprechend groß sind die Unsicherheiten in der betrieblichen Praxis, auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Die Rechtsanwälte Tobias Gerlach aus München und Niklas Pastille, LL.M. aus Berlin aber wissen Rat. Unbedingt reinhören! 

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