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Arbeitnehmer können bei fehlerhaften Massenentlassungen keine Zahlung einer Abfindung aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs verlangen.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12.02.2019 entschieden. Beide Leistungen seien verrechenbar, da ihr Zweck weitgehend deckungsgleich ist. (Az.: 1 AZR 279/17)

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