Der Konzernbetriebsrat kann nach § 59 Abs.1 iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber seines Mitglieds dessen generelle (Teil-)Freistellung verlangen. Bei seiner Entscheidung über die generelle (Teil-)Freistellung eines Mitglieds hat der Konzernbetriebsrat auch die Interessen der Arbeitgeberin und ggf. die Interessen des entsendenden Betriebsrats zu berücksichtigen.
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. Mai 2018 - 7 ABR 14/17