Für den Volkssport Fußball hat das BAG bereits im Jahr 1976 ausgeführt: "Fußball ist zwar ein Kampfspiel, das körperlichen Einsatz erfordert und bei dem Verletzungen nicht auszuschließen sind (…) Die Teilnahme an einem Fußballspiel ist eine allgemein gebilligte und übliche sportliche Betätigung."
Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer*innen nicht verbieten, in der Freizeit Sport zu treiben, auch wenn es sich um eine Sportart handelt, bei der Verletzungen oft vorkommen. Sofern der Arbeitnehmer seine Kräfte richtig einschätzt und die anerkannten Regeln des jeweiligen Sports beachtet, behält er auch seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
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