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Das Einsichtsrecht des Betriebsrats – eigentlich klar geregelt in § 34 Abs. 3 BetrVG. Schon seit Inkrafttreten dieser Regelung im Jahre 1972 gab es immer wieder Streit darüber, wie weit dieses Recht geht. Nunmehr gilt es auch Streitigkeiten zu lösen, die sich in der aktuellen Zeit abspielen und vom Gesetzgeber so kaum vorhergesehen wurden. Um eine solche Situation geht es in unserem heutigen Fall, in dem zwei BR-Mitglieder sowohl den Zugang als auch hilfsweise das Leserecht zu dem für den Betriebsrat eingerichteten allgemeinen E-Mail-Postfach beanspruchen.
Dazu wird auf den Beschluss des Hessischen LAG vom 31.07.2023 -16 TaBV 91/22-eingegangen.

Themen in der heutigen Folge:

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