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Die Mindestabstandsregelungen für die Windenergie werden seit Monaten kontrovers diskutiert. Jetzt ist eine Lösung gefunden worden, die von Lena Strothe kritisch diskutiert wird.
*Korrektur bei 1:18: § 249 Abs. 3 BauGB (Novellierung)
Die Länder können durch Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Ein Mindestabstand nach Satz 1 darf höchstens 1 000 Meter von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken betragen. 

 

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