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Das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland führt mit § 5a im derzeitigen Entwurf auch ein neues Baugebiet, das dörfliche Wohngebiet, in die Baunutzungsverordnung ein. Der neue RURPOD beleuchtet zunächst die Hintergründe und erläutert im Anschluss die Struktur des dörflichen Wohngebiets.

 

Anmerkungen: 

 

Literatur

5a

Dörfliche Wohngebiete

 

(1) Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein. 


(2) Zulässig sind

  1. Wohngebäude,
  2. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die 
dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, 

  3. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, 

  4. nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, 

  5. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften, 

  6. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 

  7. sonstige Gewerbebetriebe, 

  8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 


(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
  2. Gartenbaubetriebe, 

  3. Tankstellen.


 

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