Das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland führt mit § 5a im derzeitigen Entwurf auch ein neues Baugebiet, das dörfliche Wohngebiet, in die Baunutzungsverordnung ein. Der neue RURPOD beleuchtet zunächst die Hintergründe und erläutert im Anschluss die Struktur des dörflichen Wohngebiets.
Anmerkungen:
Literatur
Integration der GIRL in die TA Luft BR-Drs. 767/20 v. 17.12.2020
5a
Dörfliche Wohngebiete
(1) Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden