Reiner Hermann und Marc Schuirmann haben die IG-nrw-soforthilfe gegründet und können schon von einigen Werfolgen berichten.
Die Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen hatten in 11 Fällen entschieden, dass die vom Land NRW erteilten, sog. „Schlussbescheide“ zur NRW-Soforthilfe 2020 rechtswidrig sind.
Eine schriftliche Urteilsbegründung des VG-Gelsenkirchen steht noch aus. Die mündliche Begründung nach der Urteilsverkündung entsprach aber bereits im Wesentlichen der Urteilsbegründung des VG Köln. Das VG Düsseldorf hatte sich bei der Begründung noch etwas zurückhaltender ausgedrückt, ist aber ebenfalls zum gleichen Ergebnis gekommen. Auch wenn die Urteilsbegründungen unterschiedlich erscheinen, sind sie in ihren Kernaussagen doch im Wesentlichen identisch und eindeutig.
Am 07.10.2022 informierte das Land NRW darüber, dass es entschieden habe, gegen die Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen, Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) einzulegen.
Nordrhein-Westfalen legt Berufung gegen Soforthilfe-Urteile ein (Pressemitteilung vom 07.10.2022)
Damit war zu rechnen. Dies ist in einem solch komplexen rechtlichen Vorgang völlig normal und bietet keinen Ansatz zu großer Aufregung oder Kritik.
Die von der Ministerin zitierten Gebote der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit sind selbstverständlich zu beachten und deren Einhaltung wird vom Landesrechnungshof NRW zu Recht auch streng geprüft.
Die Wirtschaftsministerin hat Ihre Entscheidung aber im Wesentlichen auch damit begründet, dass sie auf gesicherter rechtlicher Basis Gerechtigkeit und Gleichbehandlung herstellen möchte.
Dass die Ministerin, die bekanntermaßen in keinster Weise an den Ursachen der jetzigen rechtlichen Probleme beteiligt war, Rechtssicherheit vor einer Gerechtigkeit und Gleichbehandlung herstellenden Entscheidung haben möchte, ist absolut nachvollziehbar. Das begrüßen und unterstützen wir.
Das Land hat selbstverständlich auch ein nachvollziehbares Interesse daran, eine möglichst hohe Erstattung seiner NRW-Soforthilfe 2020 vom Bund, entsprechend der mit diesem getroffenen Vereinbarung, zurückzuerhalten.
Dafür muss das Land in geeigneter Form die Liquiditätsengpässe feststellen können.
Aufgrund der eindeutigen, nachvollziehbaren und rechtlich einwandfrei begründeten Urteile dreier Verwaltungsgerichte sehen wir einer Berufungsentscheidung des OVG mit Spannung aber auch gelassen und voller Hoffnung auf die erstinstanzlichen Urteile bestätigenden Berufungsentscheidungen entgegen.
Düsseldorf / Erkrath, 12.10.2022
Das nun vorliegende schriftliche Urteil bestätigt unsere Rechtsauffassung und greift unsere Argumente auf.
Die Urteile der Verwaltungsgerichte Köln und Düsseldorf werden vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ebenfalls zustimmend zitiert.
Darüber hinaus hat die Kammer auch noch weitere Argumente berücksichtigt und ausführlich begründet, warum Umsatzausfälle sowie Lebenshaltungskosten, im Gegensatz zu der Auffassung des Landes, insbesondere im Hinblick auf Ziffer II.3 der Regelung des Soforthilfe-Bescheides durchaus relevant und entscheidend sind und es nach den ursprünglichen Soforthilfe-Bescheiden weder ein rechtmäßiges „Abrechnungsverfahren“ und einen „Schlussbescheid“ noch ein generelles Nachprüfungsverfahren geben kann.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2022/19_K_317_22_Urteil_20220923.html
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