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Betriebsräte wissen: Es gibt keine „absoluten“ Kündigungsgründe. Jeder Fall sexueller Belästigung ist individuell zu bewerten. Die Rechtsprechung geht Vorwürfen jetzt sorgfältiger nach. Faktoren wie lange Betriebszugehörigkeit oder „Augenblickversagen“ zählen weniger. Doch: Wo und wann sollten Betroffene sich beschweren? Die Anwälte und Mediatoren Frank Herring-Jansen und Niklas Pastille, LL.M., beide Straf- und Arbeitsrechtler, geben wertvolle Hinweise.

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