Selbst die besten BEM-Einladungen sind regelmäßig eine sperrige Lektüre. Das ist kein bloß „kosmetisches“ oder rein akademisches Problem. Eine ordnungsgemäße Aufklärung durch den Arbeitgeber u.a. über Sinn und Zweck des BEM, die Freiwilligkeit des Verfahrens sowie über den Datenschutz gehören nämlich zu den von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten Mindestanforderungen an das BEM. Fehlt es hieran – wie in der betrieblichen Praxis leider üblich – kann das zur Unbeachtlichkeit des gesamten BEM führen. Der Arbeitgeber wird dann selbst bei klarer gesundheitlicher Negativprognose in vielen Fällen nicht mehr wirksam krankheitsbedingt kündigen können. Sind Sie als Betriebsratsmitglied noch kein BEM-Experte, müssen Sie es also werden! Unsere anwaltlichen BEM-Spezialisten Aytug Tuncel aus Kiel und Niklas Pastille aus Berlin erläutern die Details
Themen in der heutigen Folge:
Seminarempfehlung aus dem Podcast:
Seminar Betriebliches Eingliederungsmanagement Teil 1: https://www.waf-seminar.de/br260