Das BAG setzt im Beschluss v. 12.3.19 (- 1 ABR 42/17) Blockadehaltungen von Betriebsräten erstmals Grenzen.
Nimmt ein Betriebsrat seine Beteiligungsrechte gar nicht mehr wahr, verweigert jede Zusammenarbeit und blockiert den betrieblichen Ablauf, verhält er sich rechtsmissbräuchlich.
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