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Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten, so die neue Entscheidung des BAG (Urteil vom 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17)

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